Was tun bei einer Scheidung



Die Vorstellung, in den eigenen vier Wänden ein glückliches gemeinsames Leben als Ehepartner zu führen, ist für viele Paare ein Ideal. Aus diesem Grund wird der Kauf oder Bau eines Eigenheims oft als eine wertstabile Investition angesehen und Teil des gemeinsamen Vermögensaufbaus.

Jedoch kann es vorkommen, dass sich persönliche Umstände und Pläne ändern und die Ehepartner sich dazu entscheiden, getrennte Wege zu gehen. In diesem Fall ist es wichtig zu wissen, wie mit der Immobilie im Falle einer Scheidung umzugehen ist. Im Folgenden möchten wir Ihnen einen Überblick darüber geben.

Was bedeutet voreheliche Entscheidung

Bei der standesamtlichen Hochzeit treffen Ehepaare die Entscheidung, wie sie in Bezug auf ihr persönliches und gemeinsames Vermögen in Zukunft verfahren möchten. Es gibt verschiedene Möglichkeiten, eine Gütergemeinschaft, Gütertrennung oder eine Zugewinngemeinschaft zu wählen. Falls eine maßgeschneiderte Aufteilung des Vermögens gewünscht wird, kann ein Ehevertrag abgeschlossen werden. Dieser kann im Ernstfall Streitigkeiten vermeiden, jedoch wird diese eher als unromantisch empfundene Vorgehensweise selten gewählt.

Wenn eine Ehe ohne vertragliche Regelungen eingegangen wird, leben die Ehepartner fortan in einer Zugewinngemeinschaft. Jeder Einzelne kann dann frei über sein Vermögen verfügen und im Falle einer Scheidung kommt es zu einem sogenannten Zugewinnausgleich, der im Eherecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs eindeutig geregelt ist. In den meisten Fällen betrifft dies auch die Aufteilung der Immobilie. Das während der Ehe erlangte Vermögen wird verglichen und die Person, die den größeren Zugewinn erzielt hat, muss die Hälfte der Differenz als Ausgleich an den Partner zahlen.

Die Immobilie in der Zugewinngemeinschaft

Der Zugewinnausgleich bezieht sich ausschließlich auf eine Geldforderung und beinhaltet keine materiellen Güter. Dies bedeutet, dass der Wert der Immobilie aufgeteilt werden muss, unabhängig davon, ob ein oder beide Ehepartner als Eigentümer im Grundbuch eingetragen sind. Beide haben Anspruch auf die Hälfte des Zugewinns.

Es gibt verschiedene Möglichkeiten, wie dieser Anspruch in der Praxis umgesetzt und mit der Immobilie umgegangen werden kann. Im Allgemeinen sollte versucht werden, eine sachliche und einvernehmliche Entscheidungsfindung zu erreichen, anstatt sich von Emotionen leiten zu lassen. Letzteres führt häufig zu finanziellen Verlusten für beide Seiten, da es zu Druck beim Verkauf und zusätzlichen Kosten für Gerichts- und Anwaltsgebühren kommen kann.

Verkauf der Immobilie

Es hat sich in der Praxis gezeigt, dass der Verkauf neben der Übertragung auf einen der Eheleute die meistgewählte Lösung ist. Durch den Verkauf können der Zugewinnausgleich und eventuell noch ausstehende Kredite beglichen werden, sodass für beide Ehepartner ein frischer Start möglich wird. Mit dem oft verbleibenden Guthaben können sie zuversichtlich in die Zukunft blicken.

Übertragung und Auszahlung

Es besteht die Möglichkeit, dass das Eigenheim im Rahmen der Trennung notariell auf einen der Partner vollständig übertragen wird. In diesem Fall ist der übernehmende Partner verpflichtet, dem anderen Partner seinen Anteil am Eigentum auszuzahlen. Falls noch eine Finanzierung läuft, muss das Kreditinstitut zustimmen und der Ehepartner muss von der gesamtschuldnerischen Kreditverpflichtung entlassen werden.

Diese Lösung bietet sich an, wenn ein Ehegatte, der die gemeinsamen Kinder betreut, das Haus weiterhin bewohnen möchte. Jedoch scheitert die Umsetzung oft an den finanziellen Ressourcen.

Realteilung einer Immobilie

Eine weitere Möglichkeit besteht in der Realteilung, einer Methode, bei der die bestehende Immobilie so umgebaut wird, dass zwei separate und eigenständige Wohnungen entstehen. Dadurch können beide Parteien weiterhin in ihren eigenen Wohnungen leben. Sowohl die eine als auch die andere Wohneinheit können entweder verkauft oder vermietet werden.

Da eine Realteilung nur bei größeren Immobilien und unter bestimmten baulichen Voraussetzungen umsetzbar ist, kommt sie eher selten zum Einsatz.

Vermietung der Immobilie

Wenn beide Ehepartner ausziehen möchten, das Haus jedoch behalten wollen, kann die gemeinsame Vermietung eine Option sein. Es ist wichtig zu beachten, dass dieser Weg weiterhin gemeinsame Entscheidungen und Verpflichtungen als Vermieter mit sich bringt und eine gute Zusammenarbeit erforderlich ist.

Ein Vorteil dabei ist, dass die Mieteinnahmen dazu beitragen können, die noch ausstehenden Kreditraten weiter zu begleichen und Zahlungen für Vorfälligkeitsentschädigungen an die Bank vermieden werden können.

Die Teilungsversteigerung – wenn keine gütliche Einigung möglich ist

Wird keine einvernehmliche Lösung gefunden, kann eine Zwangsversteigerung erfolgen. Diese kann auch gegen den Willen eines Ehepartners stattfinden und erfordert zusätzliche Kosten für Gutachter und Gerichte. Oftmals erzielt die Immobilie dabei nicht den tatsächlichen Wert, weshalb der Gewinn erheblich gemindert wird.

Wie verfahren wird, wenn die Immobilie mit in die Ehe gebracht wurde

Wenn Sie im Rahmen der Zugewinngemeinschaft bereits vor der Eheschließung im Besitz einer Immobilie waren, wird diese Ihrem Anfangsvermögen zugerechnet und nicht in den Zugewinn und dessen Ausgleich einbezogen. Die gleiche Regelung gilt auch für Erbschaften oder Schenkungen während der Ehe.

Jedoch muss bei der Berechnung des Zugewinns eine während der Ehezeit stattfindende attestierte Wertsteigerung berücksichtigt werden, unabhängig von ihrer Ursache. Wenn diese Wertsteigerung beachtlich ist, kann dies im schlimmsten Fall dazu führen, dass das Wohneigentum verkauft werden muss, um den Anspruch auf Zugewinnausgleich zu erfüllen.

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